§ 26 Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenKlausurprüfung
2. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-11-01