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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen · Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

§ 26 Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenKlausurprüfung

2. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-11-01