§ 42a Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenDiplomarbeit
7a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.