§ 45a Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenDiplomarbeit
8a. Unterabschnitt Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.