§ 63 Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenMündliche Prüfung
14. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. den Pflichtgegenstand
a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
b) „Spezielle Didaktik“ und
2. den Pflichtgegenstand
a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.