§ 27 Doppelbesteuerung und zur Verhinderung dDIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Artikel 27
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Island plus MLI in Anlage 2 )