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Doppelbesteuerung und zur Verhinderung d · Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

§ 28 Doppelbesteuerung und zur Verhinderung dINKRAFTTRETEN

Artikel 28

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem die spätere der Mitteilungen erfolgt, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere Mitteilung erfolgt;

b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen, für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere Mitteilung erfolgt.