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Soziale Sicherheit – Durchführung (Austr · Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (AustrElektronischer Datenaustausch

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen so bald wie möglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, der anzuwenden ist, sobald beide Vertragsstaaten die festgelegten technischen Anforderungen erfüllen können.