Soziale Sicherheit – Durchführung (Austr · Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (AustrElektronischer Datenaustausch
Artikel 8
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen so bald wie möglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, der anzuwenden ist, sobald beide Vertragsstaaten die festgelegten technischen Anforderungen erfüllen können.