Soziale Sicherheit – Durchführung (Austr · Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)
§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (AustrStatistiken
Artikel 9
(1) Die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährliche Statistiken in Bezug auf die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen in einer festzulegenden Form auszutauschen.
(2) Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach Artikel 3 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen auszutauschen.