Speichelvortestgeräteverordnung 2017 · Speichelvortestgeräteverordnung 2017
§ 4 Speichelvortestgeräteverordnung 2017Überprüfung
Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.