§ 2 Praxiserfordernisse für VertragsbedienstVerwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)
(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Verweist auf
- Praxiserfordernisse für Vertragsbedienst § 1
- Praxiserfordernisse für Vertragsbedienst Art. 38