VPB-V 2017 · Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
§ 3 VPB-V 2017Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG
1. Hauptstück Allgemeines
Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG.
Verweist auf
- VPB-V 2017 Art. 125