VPB-V 2017 · Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
§ 47 VPB-V 2017Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
5. Hauptstück Sachverständige
(1) Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
(2) Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 , in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.
Verweist auf
- AVG § 7
- VPB-V 2017 Art. 127