§ 3 Abkommen über die Verbindung der österre
ARTIKEL 3
Die Umsetzung dieses Abkommens bewirkt keine Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze.
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Die Umsetzung dieses Abkommens bewirkt keine Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze.