§ 4 Abkommen über die Verbindung der österre
ARTIKEL 4
Eventuelle Streitigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien grundsätzlich gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.
ARTIKEL 4
Eventuelle Streitigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien grundsätzlich gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.