FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
§ 8 FMaG 2016Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Zweiter Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 4, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.