FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
§ 9 FMaG 2016Identifizierung der Wirtschaftakteure
Zweiter Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure haben dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01