§ 5 Unentgeltliche Eigentumsübertragung von
Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, befreit.