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Unentgeltliche Eigentumsübertragung von · Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg

§ 5 Unentgeltliche Eigentumsübertragung von

In KraftAmtlicher Text

Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, befreit.