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Unentgeltliche Eigentumsübertragung von · Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg

§ 7 Unentgeltliche Eigentumsübertragung von

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich § 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2. hinsichtlich der in § 5 erwähnten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich § 6 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.