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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

§ 1 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 1 – Zielsetzung

In KraftAmtlicher Text

Die Zielsetzung dieses Abkommens ist die Schaffung eines entsprechenden Rahmens für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten und die finanzielle Kooperation der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen.