Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
§ 11 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.