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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

§ 8 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 8 – Einsatz von Krediten

In KraftAmtlicher Text

Die gewährten gebundenen Hilfskredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kosovo heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.