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Wissenschaftlich-technologische Zusammen · Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

§ 3 Wissenschaftlich-technologische ZusammenArtikel 3

In KraftAmtlicher Text

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

(1) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

(2) Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;

(3) Gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;

(4) Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen.