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Wissenschaftlich-technologische Zusammen · Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

§ 4 Wissenschaftlich-technologische ZusammenArtikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.

(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt. Jede Vertragspartei übernimmt für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Personen ausreichend krankenversichert sind.