§ 10 Durchführungsvereinbarung des Vertrages Inkrafttreten
Artikel 10
(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Art. 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.
(2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag außer Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Verweist auf
- Durchführungsvereinbarung des Vertrages Art. 61