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Durchführungsvereinbarung des Vertrages · Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

§ 9 Durchführungsvereinbarung des Vertrages Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.