§ 9 Durchführungsvereinbarung des Vertrages Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein
Artikel 9
Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.