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WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

§ 101 WAG 2018Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA

2. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Der von einer Veröffentlichung gemäß § 90 Abs. 3 Z 11 oder gemäß § 100 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.