WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 107 WAG 2018Bindende Vermittlung
3. Abschnitt Behördliche Zusammenarbeit
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
2. um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.