WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 32 WAG 2018Risikomanagement und interne Revision
1. Abschnitt Organisation
Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung zu verfügen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-17