WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 59 WAG 2018Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
6. Abschnitt Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
(1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegen.