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WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

§ 70 WAG 2018Haustürgeschäfte

11. Abschnitt Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die in § 26 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 , zur Werbung für den Erwerb eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 oder

2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-07-21