WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 82 WAG 2018
1. Abschnitt Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.