WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 86 WAG 2018
1. Abschnitt Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht
In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hierzu geeigneten Erhebungen pflegen.