WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 94 WAG 2018Strafbestimmungen
2. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften
Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.