§ 3 Frauenförderungsplan des BundesministeriBevorzugte Aufnahme
1. Hauptstück Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Verweist auf
- Frauenförderungsplan des Bundesministeri Art. 11b