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Frauenförderungsplan des Bundesministeri · Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

§ 3 Frauenförderungsplan des BundesministeriBevorzugte Aufnahme

1. Hauptstück Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

In KraftAmtlicher Text

Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.