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Verordnung Schulprogramm für landwirtsch · Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 3c Verordnung Schulprogramm für landwirtschNicht förderfähige Kosten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:

1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,

2. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,

3. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,

4. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),

5. Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie

6. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.