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BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

§ 28 BD-EGRessourcen-, Ziel- und Leistungsplan

5. Abschnitt Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:

1. Die finanziellen und personellen Ressourcen,

2. die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und

3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.

(2) Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.