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BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

§ 29 BD-EGInternes Rechnungswesen

5. Abschnitt Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

In KraftAmtlicher Text

(1) An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.