WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 107 WTBG 2017Aufhebung der Suspendierung
1. Abschnitt Suspendierung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.