WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 108 WTBG 2017Veröffentlichung
1. Abschnitt Suspendierung
(Anm.: § 108.) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen und gemäß § 106 Abs. 4 bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-22