WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 109 WTBG 2017Allgemeines
2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1. Verzicht gemäß § 110 oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oder
3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.