WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 116 WTBG 2017Eingetragene Partner
3. Abschnitt Verwertung
Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.