WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 114 WTBG 2017Fortführungsrecht
3. Abschnitt Verwertung
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
1. der überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oder
2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oder
3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.