WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 125 WTBG 2017Informationspflichten
6. Hauptstück Verwaltungsübertretungen
Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 124 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.