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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 126 WTBG 2017Verantwortlichkeit – Gesellschaften

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 3.

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.