WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 126 WTBG 2017Verantwortlichkeit – Gesellschaften
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen
(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 3.
(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.