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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 170 WTBG 2017Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

3. Abschnitt Mitgliedschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.