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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 133 WTBG 2017Zurücklegung der Funktion

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

In KraftAmtlicher Text

Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.