WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 134 WTBG 2017Nachbestellung von Mitgliedern
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.