WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 135 WTBG 2017Ersatz der Barauslagen
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.