WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 146 WTBG 2017Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
(1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.
(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.