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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 147 WTBG 2017Zustellung

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 .

(2) Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.