WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 147 WTBG 2017Zustellung
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
(1) Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 .
(2) Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.